{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2005-12-21", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-11-05_2005-12-21.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=19&from_date=21.12.2005&to_date=09.01.2006&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=189&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F21-12-2005-B_11-2005&number_of_ranks=213", "Checksum": "7274b755d76e293e8bc79dc60f9952eb"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 11/05"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 21.12.2005 B 11/05"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 21.12.2005 B 11/05"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 21.12.2005 B 11/05"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 13:52:23", "Checksum": "ae2fd385d9e7f4128afb16297ed90654", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 21.12.2005 B 11/05\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge\n\n\nNicht überzeugend ist das Argument von Vorinstanz und Beschwerdegegnerin, es sei auf einen nachträglichen Einkauf verzichtet und damit unwiderruflich eine Kürzung in Kauf genommen worden. Denn massgebend für das Eidgenössische Versicherungsgericht war im Urteil B. vom 15. April 2004, B 99/02, nicht in erster Linie, dass die Vorsorgeeinrichtung mit der Möglichkeit rechnen musste, einen nachträglichen Einkauf auskaufen zu müssen, sondern die generelle Überlegung, dass bei der Lösung, welche die hier am Recht stehende Beschwerdegegnerin vertritt, die von der Austrittsleistung in Abzug zu bringende Summe kleiner wäre als der nicht erbrachte Teil der Eintrittsleistung (Urteil B. vom 15. April 2004, B 99/02, Erw. 3.3.3). Dies würde nämlich bedeuten, dass eine versicherte Person, die nicht den vollen Einkauf geleistet hat und vorzeitig austritt, eine Leistung erhält, die nicht finanziert worden ist. Dies ist auch bei einer Vorsorgeeinrichtung im Leistungsprimat grundsätzlich systemwidrig, da nicht finanzierte Leistungen von der Gesamtheit der verbleibenden Versicherten getragen werden müssen. Wie die Beschwerdeführerin richtig vorbringt, fiele zudem bei der Berechnungsmethode der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz dieses \"Austrittsgeschenk\" umso höher aus, je kürzer das Vorsorgeverhältnis gedauert hat, was ein sinnwidriges Ergebnis wäre.\n4.5 Es trifft zu, dass - wie die Beschwerdegegnerin vorbringt - die Austrittsleistung, solange der Betrag der erworbenen Leistung kleiner ist als der Betrag der Kürzung (was bei Versicherten mit relativ kurzer Beitragsdauer zutrifft), nach der Berechnung der Beschwerdeführerin gemäss Art. 22 Ziff. 2 des Reglements gleich null ist. Dies ist jedoch nicht unzulässig, weil in jedem Fall die Mindestansprüche gemäss Art. 22 Ziff. 3 und 4 des Reglements bzw.\nArt. 17 und 18 FZG bestehen bleiben.\n4.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Berechnungsweise der Beschwerdeführerin, gemäss welcher die mit dem Rentensatz multiplizierte ordentliche Rente um den vollen Betrag der Kürzung zu reduzieren ist (als Formel: [([erworbene Jahre / mögliche Jahre] x ordentliche Rente) - ordentliche Kürzung] x Barwertfaktor), den Vorzug verdient. Bei dieser Sachlage erübrigt sich die von der Beschwerdegegnerin im Rahmen des vor- und des letztinstanzlichen Verfahrens beantragte Einholung eines Gutachtens bei einem Pensionskassen-Experten (antizipierte Beweiswürdigung; vgl.\nBGE 124 V 94 Erw. 4b).\n5.\nEntgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung kann die Prozessführung der Versicherten nicht als mutwillig betrachtet werden, insbesondere weil nicht gesagt werden kann, dass die Versicherte an einer offensichtlich reglementswidrigen, willkürlich erscheinenden Auffassung festgehalten habe, und weil, selbst wenn ihre an die Vorinstanz gerichtete Eingabe als aussichtslos hätte bezeichnet werden müssen, dies allein für die Annahme mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung nicht ausreichen würde (SVR 2004 EL Nr. 2 S. 6 Erw. 3). Aus diesem Grunde sind der (letztinstanzlich unterliegenden) Beschwerdegegnerin weder für das kantonale noch für das letztinstanzliche Verfahren Gerichtskosten und eine Parteientschädigung (zu Gunsten der obsiegenden Beschwerdeführerin) aufzuerlegen (\nArt. 73 Abs. 2 BVG;\nArt. 134 und 159 Abs. 2 OG;\nBGE 128 V 133 Erw. 5b, 323, 126 V 149 f. Erw. 4a und b).\nDemnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:\n1.\nIn Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 28. September 2004 aufgehoben und die Klage der Beschwerdegegnerin vom 27. Juni 2002 abgewiesen.\n2.\nEs werden keine Gerichtskosten erhoben.\n3.\nEs wird keine Parteientschädigung zugesprochen.\n4.\nDieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.\nLuzern, 21. Dezember 2005\nIm Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts\nDie Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:"}