{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2005-12-21", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-11-05_2005-12-21.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=19&from_date=21.12.2005&to_date=09.01.2006&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=189&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F21-12-2005-B_11-2005&number_of_ranks=213", "Checksum": "7274b755d76e293e8bc79dc60f9952eb"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 11/05"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 21.12.2005 B 11/05"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 21.12.2005 B 11/05"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 21.12.2005 B 11/05"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 13:52:23", "Checksum": "ae2fd385d9e7f4128afb16297ed90654", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 21.12.2005 B 11/05\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge\n\n4.\n4.1 Die Auslegung des - für die Bemessung der Leistungen unter Vorbehalt der gesetzlichen Mindestvorschriften in erster Linie massgebenden - Reglements als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrages geschieht nach dem Vertrauensprinzip. Dabei sind jedoch die den Allgemeinen Versicherungsbedingungen innewohnenden Besonderheiten zu beachten, namentlich die so genannten Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln. Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben. Sodann sind nach konstanter Rechtsprechung mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen (\nBGE 131 V 29 Erw. 2.2, 122 V 146 Erw. 4c mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). Von Bedeutung für die Reglementsauslegung sind schliesslich auch versicherungstechnische und -mathematische Überlegungen (Urteil B. vom 15. April 2004, B 99/02, Erw. 3.3).\n4.2 Der dritte Satz von Art. 22 Ziff. 2 des Reglements (\"Massgeblich sind die zurückgelegten Versicherungsjahre im Verhältnis zu den insgesamt möglichen Versicherungsjahren.\") scheint sich nach seiner Stellung innerhalb der Norm auf beide Komponenten des ersten Satzes (\"Die Austrittsabfindung entspricht dem Barwert der [...] Rente, sie wird vermindert um den Barwert des nicht eingekauften Teils, [...]\") zu beziehen, mithin sowohl auf den Barwert der Rente als auch auf den davon abzuziehenden Barwert des nicht eingekauften Teils. Allerdings würde - wie die Beschwerdeführerin mit Recht vorbringt - bei wörtlicher Auslegung des dritten Satzes ein für die Beschwerdegegnerin bedeutend nachteiligeres Ergebnis resultieren, stellt doch die Bestimmung auf die zurückgelegten Versicherungsjahre und nicht auf die angerechneten ab, die bei der Beschwerdegegnerin erheblich höher sind als die zurückgelegten. Dass die Parteien übereinstimmend - und im Einklang mit Art. 16 Abs. 2 FZG - trotzdem die angerechneten Jahre zugrunde legen, ist ein Indiz dafür, dass Art. 22 Ziff. 2 Satz 3 des Reglements nicht unbedingt wörtlich zu verstehen ist. Nicht überzeugend ist sodann die vorinstanzliche Überlegung, Satz 3 müsse sich vor allem auf die Berechnung des nicht eingekauften Teils (Satz 1 2. Teilsatz) beziehen, weil er betreffend die erworbene Rente (Satz 1 1. Teilsatz) neben Art. 16 Abs. 2 FZG überflüssig wäre. Denn es ist durchaus üblich, dass in Vorsorgereglementen im Interesse der Transparenz und Lesbarkeit Bestimmungen des Gesetzes wiederholt werden.\n4.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin kann nicht gesagt werden, dass der von der Vorsorgeeinrichtung vertretene Standpunkt Art. 16 FZG widerspricht: Art. 16 Abs. 2 FZG legt einzig fest, dass die erworbenen Leistungen (deren Barwert die Austrittsleistung darstellt) ermittelt werden, indem die versicherten Leistungen mit dem Verhältnis zwischen der anrechenbaren und der möglichen Versicherungsdauer multipliziert werden. Zur Höhe der versicherten Leistungen legt Art. 16 Abs. 3 Satz 2 FZG nur fest, dass sie sich aufgrund der möglichen Versicherungsdauer bestimmt. Auf welche Weise eine nicht geleistete Einkaufssumme zu berücksichtigen ist (als feste Grösse oder zeitproportional), lässt sich dem FZG nicht entnehmen. Auch eine gesetzeskonforme Auslegung des Reglements führt demnach nicht zu einem klaren Ergebnis.\n4.4 Art. 22 Ziff. 2 des Reglements ist im Zusammenhang mit Art. 10 Ziff. 4 des Reglements zu lesen, welche Bestimmung vorsieht, dass mit dem nicht erbrachten Teil der Einkaufssumme wie folgt verfahren wird: Entweder wird die Restschuld verzinst und innert längstens zehn Jahren getilgt (lit. a) oder es wird ein gleichwertiger Zusatzbeitrag geleistet, der solange geschuldet ist wie die ordentlichen Beiträge, es sei denn das Mitglied werde gemäss Art. 16 vorzeitig pensioniert (lit. b) oder die Ansprüche werden entsprechend gekürzt, wobei sich die bleibende Kürzung der Jahresrente nach dem nicht erbrachten Teil der Einkaufssumme sowie nach der Tabelle im Anhang richtet (lit. c).\nNach dem offensichtlichen Sinn dieser Norm ist bei der Kürzung der gesamte - und nicht nur der zeitproportionale - Betrag der nicht erbrachten Einkaufssumme massgebend. Denn dieser fehlende Betrag, welcher einer fehlenden Beitragsdauer entspricht, kann nicht rentenbildend sein, weshalb logischerweise die Rente entsprechend den fehlenden Beiträgen zu kürzen ist. Die fehlende Beitragsdauer steht bei Eintritt in die Pensionskasse fest und verändert sich nicht in Abhängigkeit zur nachfolgenden Versicherungsdauer. Demzufolge ist nach versicherungstechnischen Überlegungen auch bei der Berechnung der Austrittsleistung der Barwert dieses gesamten Betrags abzuziehen, nicht bloss ein Anteil, welcher dem (zufälligen) Verhältnis zwischen anrechenbaren und möglichen Versicherungsjahren entspricht."}