{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2005-12-21", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-11-05_2005-12-21.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=19&from_date=21.12.2005&to_date=09.01.2006&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=189&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F21-12-2005-B_11-2005&number_of_ranks=213", "Checksum": "7274b755d76e293e8bc79dc60f9952eb"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 11/05"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 21.12.2005 B 11/05"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 21.12.2005 B 11/05"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 21.12.2005 B 11/05"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 13:52:23", "Checksum": "ae2fd385d9e7f4128afb16297ed90654", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 21.12.2005 B 11/05\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge\n\n3.\n3.1 Es steht fest und ist unbestritten, dass die von der Beschwerdegegnerin anerkannte Austrittsleistung höher ist als die Mindestbeträge gemäss\nArt. 17 und 18 FZG. Umstritten ist einzig die Frage, wie die aufgrund unvollständiger Eintrittsleistung vorzunehmende Kürzung zu berechnen ist. Unbestritten ist dabei die Höhe der einzelnen Berechnungsfaktoren (erworbene Jahre: 20,5833 Jahre; mögliche Jahre: 31 Jahre; ordentliche Rente: Fr. 47'161.75; ordentliche Kürzung: Fr. 15'406.-; Barwertfaktor: 9,6729). Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz gehen davon aus, dass nicht nur die ordentliche Rente, sondern auch die ordentliche Kürzung mit dem (unbestrittenen) Rentensatz von 0,664 (20,5833 : 31) zu multiplizieren ist, was der Formel \"[([erworbene Jahre / mögliche Jahre] x ordentliche Rente) - ([erworbene Jahre / mögliche Jahre] x ordentliche Kürzung)] x Barwertfaktor\" entspricht. Demgegenüber vertritt die Beschwerdeführerin den Standpunkt, die mit dem Rentensatz multiplizierte ordentliche Rente sei um den vollen Betrag der Kürzung zu reduzieren, was sich mit der Formel \"[([erworbene Jahre / mögliche Jahre] x ordentliche Rente) - ordentliche Kürzung] x Barwertfaktor\" ausdrücken lässt.\n3.2 Mit derselben Rechtsfrage hatte sich das Eidgenössische Versicherungsgericht unlängst im Urteil B. vom 15. April 2004, B 99/02 (publiziert in SZS 2004 S. 570), welches einen ähnlich gelagerten Fall betraf, zu befassen. Es erwog, dass beide Lösungen mit Art. 16 FZG vereinbar seien (Erw. 3.1 und 3.2) und nach der massgebenden Statutenregelung nicht klar sei, welche der beiden Lösungen den Vorrang verdiene (Erw. 3.3). Aus versicherungstechnischen und -mathematischen Überlegungen gab das Gericht schliesslich der Betrachtungsweise der damals am Recht stehenden Vorsorgeeinrichtung den Vorzug. Zur Begründung führte es aus, dass gemäss den anwendbaren Statuten bei Mitgliedern, die einen Teil der Eintrittsleistung noch nicht beglichen haben, der noch ausstehende Teil samt Zinsen von der Austrittsleistung abgezogen werde. Eine Kürzung entfalle jedoch, wenn mit der Eintrittsleistung das Maximum an Versicherungsjahren eingekauft werde. Der (in Abzug zu bringende) noch ausstehende Teil bemesse sich nach der vollen Einkaufssumme; es erscheine daher folgerichtig, bei der Ermittlung der vorzunehmenden Kürzung den versicherten Rentensatz auf das ordentliche Pensionierungsalter anzuwenden. Aus diesem Grunde sei der nicht erbrachte Teil des vollen Eintrittsgeldes abzuziehen. Versicherungsmathematisch entspreche dieser Betrag der Summe des fehlenden Eintrittsgeldes samt Zinseszins und versicherungstechnisch den Kosten eines Auskaufs der Kürzung im Zeitpunkt des Austritts aus der Pensionskasse. Die andere (im damals angefochtenen Entscheid vertretene) Betrachtungsweise würde demgegenüber dazu führen, dass die in Abzug zu bringende Summe kleiner wäre als der nicht erbrachte Teil der Eintrittsleistung, was versicherungsmathematischen Grundsätzen widerspräche (Erw. 3.3.2 und Erw. 3.3.3).\n3.3 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf dieses Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts und macht geltend, die ordentliche Kürzung repräsentiere die gesamthaft nicht erbrachte Einkaufsleistung. Dabei handle es sich um einen festen Betrag, der nur durch die technische Verzinsung anwachse. Bei der von Vorinstanz und Beschwerdegegnerin für richtig gehaltenen Betrachtungsweise werde nur 62,4 % dieser Einkaufsschuld angerechnet, was zur Folge habe, dass ein erheblicher Teil der nicht erbrachten Einkaufsschuld vom Versichertenkollektiv zu tragen sei. Die Beschwerdegegnerin nehme damit ein \"Geschenk\" zu Lasten der übrigen Versicherten in Anspruch, indem nicht die ganze Einkaufsschuld, sondern nur ein proportionaler Anteil derselben berücksichtigt werde.\n3.4 Die Vorinstanz hat sich in ihrem Entscheid mit dem Urteil B. vom 15. April 2004, B 99/02, auseinandergesetzt. Sie vertritt den Standpunkt, dass - anders als im damals beurteilten Fall - das anwendbare Reglement in Art. 22 Ziff. 2 Satz 3 eine klare Antwort dahingehend gebe, dass auch für die Berechnung der Kürzung auf das Verhältnis zwischen den zurückgelegten und den möglichen Versicherungsjahren abzustellen sei. Demgegenüber könnten versicherungstechnische bzw. -mathematische Überlegungen nicht prävalieren. Im Unterschied zu dem dem Urteil B. vom 15. April 2004, B 99/02, zugrunde liegenden Sachverhalt habe die Versicherte hier zudem endgültig auf einen Einkauf verzichtet und damit für die bleibende Kürzung der Rente optiert, weshalb ein nachträglicher Einkauf nicht mehr möglich gewesen sei. Die für das Eidgenössische Versicherungsgericht massgebende Überlegung, der Kürzungsbetrag müsse den Kosten eines Auskaufs der Kürzung im Zeitpunkt des Austritts entsprechen, könne daher nicht zum Tragen kommen, weil die Pensionskasse gar nicht mehr in die Lage kommen könne, die Kosten eines Auskaufs der Kürzung tragen zu müssen.\n"}