{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2005-12-21", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-11-05_2005-12-21.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=19&from_date=21.12.2005&to_date=09.01.2006&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=189&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F21-12-2005-B_11-2005&number_of_ranks=213", "Checksum": "7274b755d76e293e8bc79dc60f9952eb"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 11/05"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 21.12.2005 B 11/05"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 21.12.2005 B 11/05"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 21.12.2005 B 11/05"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 13:52:23", "Checksum": "ae2fd385d9e7f4128afb16297ed90654", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 21.12.2005 B 11/05\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge\n\nEidgenössisches Versicherungsgericht\nTribunale federale delle assicurazioni\nTribunal federal d'assicuranzas\nSozialversicherungsabteilung\ndes Bundesgerichts\nProzess\n{T 7}\nB 11/05\nUrteil vom 21. Dezember 2005\nIII. Kammer\nBesetzung\nPräsidentin Leuzinger, Bundesrichter Kernen und Seiler; Gerichtsschreiberin Keel Baumann\nParteien\nVorsorgestiftung X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch die Advokaten Dr. Thomas Weibel und Franziska Bur, Aeschenvorstadt 4, 4010 Basel,\ngegen\nS.________, 1948, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hubatka, Seestrasse 6, 8027 Zürich\nVorinstanz\nSozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel\n(Entscheid vom 28. September 2004)\nSachverhalt:\nA.\nS.________ (geboren am 22. Februar 1948) war vom 1. Juli 1989 bis 30. September 1999 bei der Schule Y.________ tätig und bei der Vorsorgestiftung X.________ vorsorgeversichert.\nBei Beendigung des Vorsorgeverhältnisses richtete die Vorsorgeeinrichtung S.________ eine per 30. September 1999 ermittelte Austrittsleistung in der Höhe von Fr. 153'671.40 aus. Da S.________ mit der Austrittsabrechnung nicht einverstanden war, ersuchte sie die Vorsorgeeinrichtung um Neuberechnung der Austrittsleistung und Nachzahlung des Differenzbetrages. Eine Einigung fand in der folgenden Korrespondenz, in welcher die Vorsorgeeinrichtung an ihrer Berechnung festhielt, nicht statt.\nB.\nAm 27. Juni 2002 erhob S.________ beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Klage gegen die Vorsorgestiftung X.________ mit dem Antrag, die Beklagte sei anzuweisen, die Austrittsleistung per 30. September 1999 gemäss\nArt. 16 und 17 FZG neu zu berechnen und den Differenzbetrag zur bereits ausgerichteten Austrittsleistung, zuzüglich Zins zu 4,25 % seit 1. Oktober 1999, zu überweisen. In der Replik vom 27. Februar 2003 bezifferte sie die ihres Erachtens geschuldete Austrittsleistung (nach Abzug einer unbestrittenen Nachzahlung von Fr. 208.95) auf Fr. 203'720.40, die noch ausstehende Differenz somit auf Fr. 50'049.-.\nDas Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hiess die Klage gut und verpflichtete die Vorsorgestiftung X.________, der Klägerin den Differenzbetrag zwischen der anerkannten Austrittsleistung von Fr. 153'671.40 und dem gemäss den Erwägungen zu ermittelnden Betrag zuzüglich Zins zu 4,25 % vom 1. Oktober 1999 bis 31. Dezember 2002 und 3,5 % ab 1. Januar 2003 zu entrichten (Entscheid vom 28. September 2004).\nC.\nDie Vorsorgestiftung X.________ erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Klage abzuweisen; eventuell sei der Fall zur Neubeurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen.\nS.________ lässt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.\nDas Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:\n1.\nDie vorliegende Streitigkeit betreffend die Höhe der Austrittsleistung per 30. September 1999 unterliegt der Gerichtsbarkeit der in\nArt. 73 BVG erwähnten richterlichen Behörden, welche sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht zuständig sind (\nBGE 130 V 104 Erw. 1.1, 112 Erw. 3.1.2, 128 II 389 Erw. 2.1.1, 128 V 258 Erw. 2a, 120 V 18 Erw. 1a, je mit Hinweisen).\n2.\n2.1 Gemäss Art. 2 FZG haben Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), Anspruch auf eine Austrittsleistung (Abs. 1). Die Vorsorgeeinrichtung bestimmt in ihrem Reglement die Höhe der Austrittsleistung; diese muss mindestens so hoch sein wie die nach den Bestimmungen des 4. Abschnitts berechnete Austrittsleistung (Abs. 2).\nDie Vorsorgeeinrichtungen haben im Reglement festzulegen, ob sie die Austrittsleistung gemäss Art. 15 FZG nach dem Grundsatz des Beitragsprimats oder - wie dies bei der Beschwerdeführerin der Fall ist - gemäss Art. 16 FZG nach dem Grundsatz des Leistungsprimats erbringen (Art. 5 FZV). Gemäss Art. 17 FZG hat die versicherte Person bei Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung zumindest Anspruch auf die eingebrachten Eintrittsleistungen samt Zinsen sowie auf die von ihr während der Beitragsdauer geleisteten Beiträge samt einem Zuschlag von 4 Prozent pro Altersjahr ab dem 20. Altersjahr, höchstens aber von 100 Prozent (Satz 1), wobei sich das Alter aus der Differenz zwischen dem Kalenderjahr und dem Geburtsjahr ergibt (Satz 2). Art. 18 FZG bestimmt, dass die registrierten Vorsorgeeinrichtungen den austretenden Versicherten mindestens das Altersguthaben nach Art. 15 BVG mitzugeben haben.\n2.2 In Art. 22 Ziff. 2 des Reglementes der Beschwerdegegnerin ist vorgesehen: \"Die Austrittsabfindung entspricht dem Barwert der bis zum Austritt erworbenen Rente; sie wird vermindert um den Barwert des nicht eingekauften Teils, entspricht jedoch mindestens dem BVG-Altersguthaben. Die Barwerte richten sich nach der Tabelle im Anhang. Massgeblich sind die zurückgelegten Versicherungsjahre im Verhältnis zu den insgesamt möglichen Versicherungsjahren.\"\n"}