4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario in Verbindung mit Art. 156 Abs. 1 OG). Ihr kann die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung gewährt werden, da die Bedürftigkeit aktenkundig ist (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: