Zivilprozessordnung, Rz 14 zu § 113 ZPO) nicht von vornherein aussichtslos war. Damit ist das kantonale Gericht auch seiner im Zusammenhang mit der Auferlegung der Parteientschädigung zufallenden Begründungspflicht nicht nachgekommen (SZS 2004 S. 151 mit Hinweisen). Die Sache geht daher an das kantonale Gericht zurück, damit dieses über einen Anspruch der Beschwerdegegnerin auf Parteientschädigung für das kantonale Verfahren neu entscheide.