Das kantonale Gericht hat sich mit dem Antrag der Beschwerdeführerin nicht auseinandergesetzt, sondern lediglich festgehalten, praxisgemäss stehe dem obsiegenden Versicherten in einem Verfahren der beruflichen Vorsorge ein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu. Es hätte indessen Anlass gehabt, sich eingehender mit der Frage der Parteientschädigung zu befassen, da die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren ihren Antrag auf Verweigerung einer Parteientschädigung selbst bei Obsiegen begründete und dieses Begehren angesichts des erwähnten Urteils P. vom 5. Februar 2003 sowie einer vergleichbaren Praxis im Kanton (vgl. Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen