In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, die Versicherte habe die Klage eingereicht, ohne ihre Antwort auf das Leistungsbegehren vom 23. Mai 2002 abzuwarten. Wie es sich damit verhält und ob die Versicherte mit ihrem Verhalten unnötige Prozesskosten verursacht hat, kann mangels tatsächlicher Feststellungen und näherer Ausführungen im angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid nicht beurteilt werden. Das kantonale Gericht hat sich mit dem Antrag der Beschwerdeführerin nicht auseinandergesetzt, sondern lediglich festgehalten, praxisgemäss stehe dem obsiegenden Versicherten in einem Verfahren der beruflichen Vorsorge ein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu.