Im Urteil P. vom 5. Februar 2003 (B 63/02) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die Verweigerung einer Parteientschädigung an den obsiegenden Versicherten im kantonalen Verfahren nicht als willkürlich betrachtet, weil dieser entgegen der kantonalen Verfahrensvorschrift vor Einreichung der Klage der Gegenpartei die Klagebegehren und die Gründe für die Klage nicht mitgeteilt hat. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, die Versicherte habe die Klage eingereicht, ohne ihre Antwort auf das Leistungsbegehren vom 23. Mai 2002 abzuwarten.