Das Gericht habe unabhängig vom Ausgang des Verfahrens zu berücksichtigen, dass die Versicherte eine Woche nach Einreichung des Gesuchs Klage erhoben habe, ohne dass die Pensionskasse einen Entscheid in der Sache gefällt habe. Im Urteil P. vom 5. Februar 2003 (B 63/02) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die Verweigerung einer Parteientschädigung an den obsiegenden Versicherten im kantonalen Verfahren nicht als willkürlich betrachtet, weil dieser entgegen der kantonalen Verfahrensvorschrift vor Einreichung der Klage der Gegenpartei die Klagebegehren und die Gründe für die Klage nicht mitgeteilt hat.