In der Duplik vom 17. Oktober 2002 wiederholte sie ihren Antrag, die Versicherte sei vollumfänglich kostenpflichtig zu erklären. Diese verstehe unter Mitwirkungspflicht lediglich die Stellung eines Antrages auf eine Invalidenrente unter Beilage eines Entscheides der Invalidenversicherung. Eine weitergehende Mitwirkung sei gegenüber der Pensionskasse im Zusammenhang mit dem Begehren vom 23. Mai 2002 jedenfalls nicht feststellbar. Das Gericht habe unabhängig vom Ausgang des Verfahrens zu berücksichtigen, dass die Versicherte eine Woche nach Einreichung des Gesuchs Klage erhoben habe, ohne dass die Pensionskasse einen Entscheid in der Sache gefällt habe.