3. In der Klageantwort vom 30. August 2002 hat die Beschwerdeführerin den Antrag gestellt, selbst bei einer Gutheissung der Klage die Gerichts- und Parteikosten der Versicherten aufzuerlegen. Die Versicherte sei ihren Mitwirkungspflichten bisher nicht nachgekommen. Denn ohne Möglichkeit der Beteiligung am IV-Verfahren und ohne Mitwirkung der Versicherten sei es der Beschwerdeführerin auf Grund der ihr vorliegenden Akten nicht möglich gewesen, Invalidenleistungen zuzusprechen. In der Duplik vom 17. Oktober 2002 wiederholte sie ihren Antrag, die Versicherte sei vollumfänglich kostenpflichtig zu erklären.