Immerhin haben obsiegende Sozialversicherer bei mutwilliger oder leichtsinniger Beschwerdeführung durch die versicherte Person einen Anspruch auf Parteientschädigung ( BGE 126 V 143 Erw. 4). Im erstinstanzlichen Klageverfahren der beruflichen Vorsorge ist es daher in diesem Rahmen dem kantonalen Recht überlassen, ob und unter welchen Voraussetzungen es einen Anspruch auf Parteientschädigung vorsehen will. Den auf kantonalem Recht beruhenden Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung einer Parteientschädigung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht daher nur daraufhin zu überprüfen, ob die Anwendung der entsprechenden kantonalen Bestimmungen zu einer Verletzung von Bundesrecht (