Das kantonale Gericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Bundesamt für Sozialversicherung äussert sich zur Zuständigkeit des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zur Überprüfung von Parteientschädigungen im Bereich der beruflichen Vorsorge, verzichtet indessen auf die Stellung eines Antrags. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Eidgenössische Versicherungsgericht ist entgegen der Auffassung des Bundesamtes für Sozialversicherung zur Überprüfung der Parteientschädigungen auf dem Gebiet der beruflichen Vorsorge, welche auf kantonalem Recht beruhen ( BGE 124 V 286 Erw. 2 mit Hinweisen, 112 V 111 f.), sachlich zuständig ( BGE 126 V 143; vgl. auch BGE 128 V 323).