Mit Teilentscheid vom 26. August 2003 hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die Klage gut und stellte fest, dass der Klägerin ab 1. August 1995 eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % und ab 1. März 1998 eine solche von 100 % zustehe, nebst Verzugszinsen von 5 % ab den jeweiligen Fälligkeitsterminen, frühestens ab dem 31. Mai 2002.