Daraufhin gelangte die Versicherte am 14. März 2001 und 23. Mai 2002 wiederum an die Aargauische Beamtenpensionskasse. Diese teilte ihr mit Schreiben vom 27. Mai 2002 mit, zur Prüfung des Anspruchs auf Invaliditätsleistungen müsse sie gemäss den Versicherungsbedingungen ein Zeugnis oder Gutachten eines Vertrauensarztes beibringen, dessen Kosten zu ihren Lasten gehen würden.