{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2004-09-15", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-11-04_2004-09-15.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=4&from_date=28.08.2004&to_date=16.09.2004&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=33&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F15-09-2004-B_11-2004&number_of_ranks=304", "Checksum": "95a3278301cc26d2b97c9ba17a518e0f"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 11/04"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 15.09.2004 B 11/04"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 15.09.2004 B 11/04"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 15.09.2004 B 11/04"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 15:51:18", "Checksum": "5a0c66c320a36247cf593909beb4d3db", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 15.09.2004 B 11/04\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge\n\n2.\n2.1 Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).\n2.2 Nach der Rechtsprechung besteht kein allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz, wonach der obsiegenden, durch einen Anwalt vertretenen Partei eine Parteientschädigung zugesprochen werden muss (Urteil der II. Öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 25. Oktober 2002, 2P.144/2002; zu\nArt. 4 aBV ergangene, weiterhin anwendbare Rechtsprechung:\nBGE 117 V 403 Erw. 1b mit Hinweisen, 104 Ia 9). Immerhin haben obsiegende Sozialversicherer bei mutwilliger oder leichtsinniger Beschwerdeführung durch die versicherte Person einen Anspruch auf Parteientschädigung (\nBGE 126 V 143 Erw. 4). Im erstinstanzlichen Klageverfahren der beruflichen Vorsorge ist es daher in diesem Rahmen dem kantonalen Recht überlassen, ob und unter welchen Voraussetzungen es einen Anspruch auf Parteientschädigung vorsehen will. Den auf kantonalem Recht beruhenden Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung einer Parteientschädigung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht daher nur daraufhin zu überprüfen, ob die Anwendung der entsprechenden kantonalen Bestimmungen zu einer Verletzung von Bundesrecht (\nArt. 104 lit. a OG) geführt hat, insbesondere des Verbots der Willkür oder des überspitzten Formalismus (SVR 2001 AHV Nr. 4 S. 11 Erw. 2; zu\nArt. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung:\nBGE 125 V 408 Erw. 3a, 114 V 86 Erw. 4a, je mit Hinweisen).\n2.3 Gemäss\nArt. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Nach der Rechtsprechung ist eine Entscheidung willkürlich, wenn sie eine Norm oder einen klaren und unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich schwer verletzt, sich mit sachlichen Gründen schlechthin nicht vertreten lässt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkürliche Rechtsanwendung liegt nicht schon vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre (\nBGE 128 I 182 Erw. 2.1, 127 I 41 Erw. 2a, 56 Erw. 2b, 70 Erw. 5a, 126 I 170 Erw. 3a; zu\nArt. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung:\nBGE 125 I 168 Erw. 2a, 125 II 15 Erw. 3a, 124 I 316 Erw. 5a, 124 V 139 Erw. 2b, je mit Hinweisen).\n3.\nIn der Klageantwort vom 30. August 2002 hat die Beschwerdeführerin den Antrag gestellt, selbst bei einer Gutheissung der Klage die Gerichts- und Parteikosten der Versicherten aufzuerlegen. Die Versicherte sei ihren Mitwirkungspflichten bisher nicht nachgekommen. Denn ohne Möglichkeit der Beteiligung am IV-Verfahren und ohne Mitwirkung der Versicherten sei es der Beschwerdeführerin auf Grund der ihr vorliegenden Akten nicht möglich gewesen, Invalidenleistungen zuzusprechen. In der Duplik vom 17. Oktober 2002 wiederholte sie ihren Antrag, die Versicherte sei vollumfänglich kostenpflichtig zu erklären. Diese verstehe unter Mitwirkungspflicht lediglich die Stellung eines Antrages auf eine Invalidenrente unter Beilage eines Entscheides der Invalidenversicherung. Eine weitergehende Mitwirkung sei gegenüber der Pensionskasse im Zusammenhang mit dem Begehren vom 23. Mai 2002 jedenfalls nicht feststellbar. Das Gericht habe unabhängig vom Ausgang des Verfahrens zu berücksichtigen, dass die Versicherte eine Woche nach Einreichung des Gesuchs Klage erhoben habe, ohne dass die Pensionskasse einen Entscheid in der Sache gefällt habe.\nIm Urteil P. vom 5. Februar 2003 (B 63/02) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die Verweigerung einer Parteientschädigung an den obsiegenden Versicherten im kantonalen Verfahren nicht als willkürlich betrachtet, weil dieser entgegen der kantonalen Verfahrensvorschrift vor Einreichung der Klage der Gegenpartei die Klagebegehren und die Gründe für die Klage nicht mitgeteilt hat. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, die Versicherte habe die Klage eingereicht, ohne ihre Antwort auf das Leistungsbegehren vom 23. Mai 2002 abzuwarten. Wie es sich damit verhält und ob die Versicherte mit ihrem Verhalten unnötige Prozesskosten verursacht hat, kann mangels tatsächlicher Feststellungen und näherer Ausführungen im angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid nicht beurteilt werden. Das kantonale Gericht hat sich mit dem Antrag der Beschwerdeführerin nicht auseinandergesetzt, sondern lediglich festgehalten, praxisgemäss stehe dem obsiegenden Versicherten in einem Verfahren der beruflichen Vorsorge ein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu. Es hätte indessen Anlass gehabt, sich eingehender mit der Frage der Parteientschädigung zu befassen, da die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren ihren Antrag auf Verweigerung einer Parteientschädigung selbst bei Obsiegen begründete und dieses Begehren angesichts des erwähnten Urteils P. vom 5. Februar 2003 sowie einer vergleichbaren Praxis im Kanton (vgl. Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, Rz 14 zu § 113 ZPO) nicht von vornherein aussichtslos war. Damit ist das kantonale Gericht auch seiner im Zusammenhang mit der Auferlegung der Parteientschädigung zufallenden Begründungspflicht nicht nachgekommen (SZS 2004 S. 151 mit Hinweisen). Die Sache geht daher an das kantonale Gericht zurück, damit dieses über einen Anspruch der Beschwerdegegnerin auf Parteientschädigung für das kantonale Verfahren neu entscheide.\n"}