Bei solchen Verhältnissen rechtfertigt es sich nicht, den für die obligatorische Berufsvorsorge massgebenden Jahresmindestlohn auf der Basis von Lohnbezügen zu ermitteln, welche in der im Arbeitsvertrag geregelten Höhe nicht zur Auszahlung gelangten. d) Bei Annahme eines - lohnpflichtigen - Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers vom 1. Januar bis und mit dritter Woche März 1996 findet - wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat - die Ausnahmebestimmung von Art. 2 BVV 2 Anwendung, wonach bei Arbeitnehmern, die weniger als ein Jahr bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind, der Lohn als Jahreslohn gilt, der bei ganzjähriger Beschäftigung erzielt würde.