__ GmbH denn auch vor dem Arbeitsgericht eingeklagt, was ausreichend erhellt, dass die Lohnfrage jedenfalls nicht unumstritten war. Daran vermögen die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Gründe, weshalb er seine Klage zurückgezogen habe, nichts zu ändern. Bei solchen Verhältnissen rechtfertigt es sich nicht, den für die obligatorische Berufsvorsorge massgebenden Jahresmindestlohn auf der Basis von Lohnbezügen zu ermitteln, welche in der im Arbeitsvertrag geregelten Höhe nicht zur Auszahlung gelangten.