Alle diese Elemente fehlen vorliegend: Der Beschwerdeführer war erst seit zwei Monaten für die Firma Y.________ GmbH tätig, als er Ende Februar 1996 dauerhaft erkrankte. Ferner richtete die ehemalige, (erst) im September 1998 in Konkurs gefallene Arbeitgeberin dem Beschwerdeführer bereits für die ersten Monate des Jahres 1996 anstelle des vereinbarten Gehaltes tatsächlich gesamthaft nur Fr. 2225. 80 aus. Ob dieses Vorgehen arbeitsvertraglich statthaft war, ist nicht im Rahmen dieses Verfahrens zu beurteilen. Der Beschwerdeführer hat die Firma Y.________ GmbH denn auch vor dem Arbeitsgericht eingeklagt, was ausreichend erhellt, dass die Lohnfrage jedenfalls nicht unumstritten war.