Dies brächte die Gefahr missbräuchlicher Absprachen mit sich, indem fiktive Löhne als vereinbart attestiert werden könnten, welche in Wirklichkeit nicht zur Auszahlung gelangt waren. Wenn das Gericht in dem in AJP 1994 S. 1460 ff. publizierten Urteil P. vom 31. Mai 1994, C 14/94, annahm, der vertraglich festgesetzte und nicht der tatsächlich bezahlte Verdienst entspreche dem normalerweise erzielten Lohn im Sinne des Art. 23 Abs. 1 AVIG, so bestand dort ein langdauerndes Arbeitsverhältnis, bei welchem der vereinbarte Lohn nie bestritten war und lediglich wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers zuletzt nicht mehr zur Auszahlung kam. Alle diese Elemente fehlen vorliegend: