Nach der in ARV 1995 S. 81 f. Erw. 2c wiedergegebenen Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zur Ermittlung des versicherten Verdienstes im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Bereich, welche auf Grund des in Art. 23 Abs. 1 AVIG (ebenfalls) statuierten begrifflichen Verweises auf den im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebenden Lohn analog auf dem Gebiete der obligatorischen beruflichen Vorsorge Anwendung findet, kann nicht unbesehen auf die arbeitsvertraglich festgelegten Löhne abgestellt werden.