Von einem im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit festen und gerichtlich durchsetzbaren Lohnanspruch in Höhe des arbeitsvertraglich vereinbarten Jahreslohnes von mindestens Fr. 60'000.- - wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht - kann nach dem Gesagten nicht die Rede sein. c) Bei der Berechnung des massgeblichen Jahresmindestlohnes stellt sich im Weiteren die Frage, ob auf die Lohnzahlungen abzustellen ist, die der Beschwerdeführer effektiv bezogen hat (und welche sich ausweislich der Lohnbescheinigung für das Jahr 1996 zuhanden der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau auf brutto lediglich Fr. 2225.