336c Abs. 1 lit. b OR verankerten Kündigungsschutzes sowie der im Arbeitsvertrag geregelten dreimonatigen Kündigungsfrist frühestens Ende März 1996 per Ende Juni 1996 auflösen können. Für diese Zeit wären dem Beschwerdeführer gemäss Art. 324a Abs. 1 und 2 OR noch Lohnbezüge für insgesamt drei Wochen auszurichten gewesen. Von einem im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit festen und gerichtlich durchsetzbaren Lohnanspruch in Höhe des arbeitsvertraglich vereinbarten Jahreslohnes von mindestens Fr. 60'000.- - wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht - kann nach dem Gesagten nicht die Rede sein. c)