4b/cc mit Hinweisen). b) Aus dem am 6. Dezember 1995 abgeschlossenen Arbeitsvertrag erhellt, dass der Lohn, welcher (ohne Spesen, Provision und Jahresendzulage) brutto monatlich bis 16. Februar 1996 Fr. 4500.- und ab 17. Februar 1996 Fr. 5000.- betrug, jeweils auf den 25. des Monats auszubezahlen war. Der Beschwerdeführer, der seiner Tätigkeit zufolge seines Rückenleidens ab 28. Februar 1996 nicht mehr nachgehen konnte, erzielte aus arbeitsvertraglicher Sicht somit die Monatsgehälter für Januar und Februar 1996. Ferner hätte die Firma Y.________ GmbH das Arbeitsverhältnis auf Grund des in Art. 336c Abs. 1 lit.