BVG zuzusprechen hat. 3.- Im angefochtenen Entscheid werden die Bestimmungen über den im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge für Arbeitnehmer relevanten, sich im Jahre 1996 auf Fr. 23'280.- belaufenden Jahresmindestlohn ( Art. 2 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 5 BVV 2 und der Verordnung 95 über die Anpassung der Grenzbeträge bei der beruflichen Vorsorge vom 23. November 1994), der im Regelfall nach den Kriterien des massgebenden AHV-Lohnes zu bemessen ist ( Art. 7 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 AHVG), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 4.- a) Nach Art. 7 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 Satz 1