12 BVG in Frage steht, der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 BVG erwähnten richterlichen Behörden (vgl. SZS 1990 S. 203 Erw. 3; Meyer-Blaser, Die Rechtswege nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG], in: ZSR 106/1987 I S. 624). Das angerufene kantonale Gericht, dessen Zuständigkeit auch in örtlicher und zeitlicher Hinsicht besteht, ist daher zu Recht auf die Klage des Beschwerdeführers eingetreten. 2.- Streitig und zu prüfen ist, ob die Auffangeinrichtung dem Beschwerdeführer Invalidenleistungen gemäss Art. 60 Abs. 2 lit. d in Verbindung mit Art. 12 und Art. 23 ff. BVG zuzusprechen hat.