__ die Voraussetzungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge namentlich in Bezug auf den jährlichen Mindestlohn nicht erfülle. B.- S.________ liess Klage gegen die Auffangeinrichtung erheben und im Wesentlichen die Zusprechung von Invaliditätsleistungen aus beruflicher Vorsorge beantragen. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die Rechtsvorkehr ab (Entscheid vom 13. Dezember 2000). C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ sein vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren erneuern. Während die Auffangeinrichtung auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung zur Sache.