{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2002-04-04", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-11-01_2002-04-04.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=24&from_date=01.04.2002&to_date=20.04.2002&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=231&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F04-04-2002-B_11-2001&number_of_ranks=289", "Checksum": "a5f569733b073c9ef8fbb2aa10304f19"}, "Scrapedate": "2025-06-12", "Num": ["B 11/01"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 04.04.2002 B 11/01"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 04.04.2002 B 11/01"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 04.04.2002 B 11/01"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "12.06.2025 21:50:19", "Checksum": "29b7974f0d64037bb142b64c9de3ba36", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 04.04.2002 B 11/01\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge\n\n\nNach der in ARV 1995 S. 81 f. Erw. 2c wiedergegebenen Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zur Ermittlung des versicherten Verdienstes im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Bereich, welche auf Grund des in Art. 23 Abs. 1 AVIG (ebenfalls) statuierten begrifflichen Verweises auf den im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebenden Lohn analog auf dem Gebiete der obligatorischen beruflichen Vorsorge Anwendung findet, kann nicht unbesehen auf die arbeitsvertraglich festgelegten Löhne abgestellt werden. Dies brächte die Gefahr missbräuchlicher Absprachen mit sich, indem fiktive Löhne als vereinbart attestiert werden könnten, welche in Wirklichkeit nicht zur Auszahlung gelangt waren. Wenn das Gericht in dem in AJP 1994 S. 1460 ff. publizierten Urteil P. vom 31. Mai 1994, C 14/94, annahm, der vertraglich festgesetzte und nicht der tatsächlich bezahlte Verdienst entspreche dem normalerweise erzielten Lohn im Sinne des Art. 23 Abs. 1 AVIG, so bestand dort ein langdauerndes Arbeitsverhältnis, bei welchem der vereinbarte Lohn nie bestritten war und lediglich wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers zuletzt nicht mehr zur Auszahlung kam. Alle diese Elemente fehlen vorliegend: Der Beschwerdeführer war erst seit zwei Monaten für die Firma Y.________ GmbH tätig, als er Ende Februar 1996 dauerhaft erkrankte. Ferner richtete die ehemalige, (erst) im September 1998 in Konkurs gefallene Arbeitgeberin dem Beschwerdeführer bereits für die ersten Monate des Jahres 1996 anstelle des vereinbarten Gehaltes tatsächlich gesamthaft nur Fr. 2225. 80 aus. Ob dieses Vorgehen arbeitsvertraglich statthaft war, ist nicht im Rahmen dieses Verfahrens zu beurteilen. Der Beschwerdeführer hat die Firma Y.________ GmbH denn auch vor dem Arbeitsgericht eingeklagt, was ausreichend erhellt, dass die Lohnfrage jedenfalls nicht unumstritten war. Daran vermögen die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Gründe, weshalb er seine Klage zurückgezogen habe, nichts zu ändern. Bei solchen Verhältnissen rechtfertigt es sich nicht, den für die obligatorische Berufsvorsorge massgebenden Jahresmindestlohn auf der Basis von Lohnbezügen zu ermitteln, welche in der im Arbeitsvertrag geregelten Höhe nicht zur Auszahlung gelangten.\nd) Bei Annahme eines - lohnpflichtigen - Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers vom 1. Januar bis und mit dritter Woche März 1996 findet - wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat - die Ausnahmebestimmung von Art. 2 BVV 2 Anwendung, wonach bei Arbeitnehmern, die weniger als ein Jahr bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind, der Lohn als Jahreslohn gilt, der bei ganzjähriger Beschäftigung erzielt würde. In Berücksichtigung des tatsächlich ausbezahlten Verdienstes von Fr. 2225. 80 im Jahre 1996 ist demnach von einem Jahresmindesteinkommen von Fr. 9712. 60 auszugehen (Fr. 2225. 80 : 2,75 x 12), welches den BVG-pflichtigen Mindestlohn von Fr. 23'280.- nicht erreicht. Der angefochtene Entscheid ist damit rechtens.\nDemnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:\nI.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.\nII.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.\nIII. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.\nLuzern, 4. April 2002\nIm Namen des\nEidgenössischen Versicherungsgerichts\nDer Präsident der III. Kammer:\nDie Gerichtsschreiberin:"}