Der frühest mögliche Leistungsbeginn am 8. Februar 2001 ist im Übrigen unbestritten. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit unbegründet und die Klage von der Vorinstanz zu Recht auch im Verzugszinspunkt ( BGE 119 V 131) gutgeheissen worden. 5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin Anspruch auf Parteientschädigung ( Art. 159 Abs. 1 und 2 OG in Verbindung mit Art. 135 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist demzufolge gegenstandslos. Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.