Es kann offen bleiben, ob der von der IV-Stelle ermittelte Invaliditätsgrad von 100% offensichtlich unrichtig ist. Jedenfalls in Bezug auf einen Invaliditätsgrad von 66 2/3%, welcher bereits Anspruch auf die vollen Leistungen gibt (Art. 5 Ziff. 2.6 des Reglements), könnte aufgrund der Akten nicht von offensichtlicher Unrichtigkeit gesprochen werden. Die Vorbringen der Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Leben geben zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Der frühest mögliche Leistungsbeginn am 8. Februar 2001 ist im Übrigen unbestritten.