Sie hätte somit die Eröffnung der Verfügung an sie verlangen oder ohne weiteres direkt Einsprache erheben können, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend macht. Es widerspräche Treu und Glauben und käme einem Rechtsmissbrauch gleich, den von der IV-Stelle ermittelten, nach Reglement für den Anspruch auf Invalidenleistungen sowie deren Höhe bedeutsamen Invaliditätsgrad mit der Begründung als grundsätzlich unverbindlich zu betrachten, die Rentenverfügung vom 16. Mai 2003 sei der Beschwerdeführerin von der IV-Stelle nicht persönlich eröffnet worden. 4.3.2 Es kann offen bleiben, ob der von der IV-Stelle ermittelte Invaliditätsgrad von 100% offensichtlich unrichtig ist.