Es trifft zwar zu, dass die IV-Stelle die Rentenverfügung vom 16. Mai 2003 weder ihr noch allenfalls der Berna eröffnet hatte. Indessen hatte sie von diesem Verwaltungsakt Kenntnis erhalten. Unmittelbar nach Erlass hatte die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin ihr eine Kopie der Verfügung zugestellt und gleichzeitig um Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge ersucht. Sie hätte somit die Eröffnung der Verfügung an sie verlangen oder ohne weiteres direkt Einsprache erheben können, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend macht.