8 des Reglements liegt Erwerbsunfähigkeit vor, wenn der Versicherte durch ärztlichen Befund objektiv nachweisbar ganz oder teilweise seinen Beruf oder eine andere seiner Lebensstellung, seinen Kenntnissen und Fähigkeiten angemessene Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann oder wenn er im Sinne der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) invalid ist. 4.3.1 Die IV-Stelle ermittelte einen Invaliditätsgrad von 100%. Dieser ist für die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Leben verbindlich, soweit er nicht offensichtlich unrichtig ist ( BGE 132 V 1, 129 V 73). Es trifft zwar zu, dass die IV-Stelle die Rentenverfügung vom 16. Mai 2003 weder ihr noch allenfalls der Berna eröffnet hatte.