Die Höhe der Leistungen wird entsprechend dem Grad der Erwerbsunfähigkeit festgelegt. Dieser entspricht mindestens dem von der IV festgestellten Invaliditätsgrad (Ziff. 2.4). Wenn die Erwerbsunfähigkeit 66 2/3% oder mehr beträgt, werden die vollen Leistungen gewährt (Ziff. 2.6). Nach Art. 2 Ziff. 8 des Reglements liegt Erwerbsunfähigkeit vor, wenn der Versicherte durch ärztlichen Befund objektiv nachweisbar ganz oder teilweise seinen Beruf oder eine andere seiner Lebensstellung, seinen Kenntnissen und Fähigkeiten angemessene Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann oder wenn er im Sinne der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) invalid ist. 4.3.1