Nach Art. 6 Ziff. 1 meldet die Firma der Stiftung unverzüglich versicherte Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis aufgelöst wird. Eine entsprechende Meldung für beurlaubte Arbeitnehmer ist im Reglement nicht vorgesehen. Unter diesen Umständen bestand für die Beschwerdegegnerin während der Zwischensaison vom 19. April bis 31. Mai 1998 Versicherungsdeckung im Rahmen des Reglements. 4.3 Gemäss Art. 5 Ziff. 2.1 des Reglements beträgt die jährliche volle Invalidenrente 40% des koordinierten Gehalts, laut Versicherungsausweis vom 7. September 2000 Fr. 4752.-. Die Höhe der Leistungen wird entsprechend dem Grad der Erwerbsunfähigkeit festgelegt.