SR 172.222.034.1] und Art. 13 der Verordnung vom 25. April 2001 über die Versicherung im Ergänzungsplan der Pensionskasse des Bundes [PKBV 2; SR 172.222. 034.2]). Der Leitfaden, auf den sich die Beschwerdeführerin beruft, ist nicht Teil des Reglements und es ist nicht dargetan, dass er der Beschwerdegegnerin mitgeteilt worden wäre. Das Reglement sieht vielmehr in seinem Art. 2 Ziff. 4.3 vor, dass das Jahresgehalt zum Voraus mit Gültigkeit für das ganze Jahr festgesetzt wird und vorübergehende Gehaltsausfälle nur dann berücksichtigt werden, wenn der Versicherte dies ausdrücklich verlangt. Nach Art. 6 Ziff.