Eine solche Regelung wäre grundsätzlich zulässig. Sie müsste sich jedoch aus den reglementarischen Grundlagen ergeben, damit die Versicherten Klarheit haben, ob sie während des unbezahlten Urlaubs resp. in der Zwischensaison weiterhin versichert sind und gegebenenfalls selber für eine Versicherungsdeckung sorgen können; manche Pensionskassen sehen zu diesem Zweck ausdrücklich vor, dass die Beurlaubten auf eigene Kosten den Versicherungsschutz weiterführen können (vgl. z.B. Art. 16 der Verordnung vom 25. April 2001 über die Versicherung im Kernplan der Pensionskasse des Bundes [PKBV 1; SR 172.222.034.1] und Art.