Hätte sie - wie vorgesehen - auch während dieser Saison gearbeitet, wäre auch im Jahre 1998 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein höherer Lohn als der Mindestlohn erzielt worden. 4.2.2 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf den Leitfaden «2. Säule BVG», in welchem vorgesehen ist, dass für abgemeldete Saisonniers für die Zeit des Arbeitsunterbruchs die Prämie sistiert wird und kein Versicherungsschutz besteht. Dementsprechend hat der Arbeitgeber jeweils gegenüber der Vorsorgeeinrichtung die Saisonangestellten während der Zwischensaison abgemeldet und war während dieser Zeit auch die Prämienzahlung sistiert. Eine solche Regelung wäre grundsätzlich zulässig.