Rudolf Küng, Vorsorge bei Arbeitsunterbrüchen, Personalvorsorge 1998, S. 266) resp. erzielt würde, wenn der Versicherungsfall nicht eingetreten wäre (vgl. BGE 126 V 303 E. 2e S. 208). Die Beschwerdegegnerin verdiente gemäss IK-Auszug vom 7. Juni 1999 in den Jahren von 1992 bis 1997 jeweils deutlich mehr als den Mindestlohn. Im Jahre 1998 verdiente sie Fr. 16'122.-. was offensichtlich darauf zurückzuführen ist, dass sie infolge ihrer Arbeitsunfähigkeit während der Sommersaison nicht arbeitete. Hätte sie - wie vorgesehen - auch während dieser Saison gearbeitet, wäre auch im Jahre 1998 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein höherer Lohn als der Mindestlohn erzielt worden.