Für die Beurteilung, ob der Mindestlohn erreicht wird, ist auf den (nicht auf ein Jahr umgerechneten) Lohn abzustellen, der im betreffenden Jahr gesamthaft voraussichtlich erzielt wird (Urteil B 37/94 vom 31. März 1995, SZS 1998 S. 128 E. 3; Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S. 213; Markus Moser, Die Zweite Säule und ihre Tragfähigkeit, Basel 1993, S. 65 f.; Rudolf Küng, Vorsorge bei Arbeitsunterbrüchen, Personalvorsorge 1998, S. 266) resp. erzielt würde, wenn der Versicherungsfall nicht eingetreten wäre (vgl. BGE 126 V 303 E. 2e S. 208).