Demnach führt der unbezahlte Urlaub zu einer Beendigung der Versicherungspflicht, wenn infolge des Urlaubs der Mindestlohn ( Art. 7 BVG) unterschritten wird ( Art. 10 Abs. 2 lit. c BVG); wird trotz des Urlaubs der Mindestlohn erreicht, so bleibt die Versicherungsdeckung bestehen, sofern die Vorsorgeeinrichtung die Beiträge jährlich abrechnet und das Reglement keine andere Lösung vorsieht. Für die Beurteilung, ob der Mindestlohn erreicht wird, ist auf den (nicht auf ein Jahr umgerechneten) Lohn abzustellen, der im betreffenden Jahr gesamthaft voraussichtlich erzielt wird (Urteil B 37/94 vom 31. März 1995, SZS 1998 S. 128 E. 3;