BVG zutreffend ist, kann offen bleiben, da im Ergebnis ihre Betrachtung so oder so zutrifft. 4.2.1 Arbeitsrechtlich gilt ein vorübergehender nicht bezahlter Arbeitsunterbruch bei Saisonangestellten als unbezahlter Urlaub, während dem die arbeitsvertraglichen Pflichten suspendiert sind. Die vorsorgerechtlichen Folgen richten sich indessen nach dem Berufsvorsorgerecht. Demnach führt der unbezahlte Urlaub zu einer Beendigung der Versicherungspflicht, wenn infolge des Urlaubs der Mindestlohn ( Art. 7 BVG) unterschritten wird ( Art. 10 Abs. 2 lit.