Es ist unter den Verfahrensbeteiligten zu Recht unbestritten, dass die einzelnen Anstellungen während der Sommer- und Wintersaison seit 1991 als einheitliches durchgehendes Arbeitsverhältnis zu betrachten sind, und zwar auch in berufsvorsorgerechtlicher Hinsicht. Dies zeigt sich daran, dass kein Austritt aus der Versicherung wegen Auflösung des Arbeitsverhältnisses jeweils auf Saisonende erfolgte und auch keine Freizügigkeitsleistung ausgerichtet wurde (vgl. Art. 6 Ziff. 3.1.3 und Ziff. 5 des Reglements). Ob die von der Vorinstanz angenommene analoge Anwendung von Art. 10 Abs. 3 BVG zutreffend ist, kann offen bleiben, da im Ergebnis ihre Betrachtung so oder so zutrifft.