10 Abs. 2 lit. c BVG ende die Versicherungspflicht nur und erst, wenn infolge eines unbezahlten Urlaubs der gesetzliche oder reglementarische Mindestbetrag für das ganze Jahr unterschritten werde. Dies treffe offensichtlich nicht zu. Die einschlägigen Bestimmungen des Landes-Gesamtarbeitsvertrages für das Gastgewerbe gingen noch weiter. Danach habe mindestens bis Ende 1998 Versicherungsschutz bestanden. 4.2 Es ist unter den Verfahrensbeteiligten zu Recht unbestritten, dass die einzelnen Anstellungen während der Sommer- und Wintersaison seit 1991 als einheitliches durchgehendes Arbeitsverhältnis zu betrachten sind, und zwar auch in berufsvorsorgerechtlicher Hinsicht.