BVG ausser Betracht falle. Die massgebende Arbeitsunfähigkeit sei daher zu einem Zeitpunkt eingetreten, als die Beschwerdegegnerin nicht versichert gewesen sei. Die Zeit zwischen Winter- und Sommersaison sei als unbezahlter Urlaub zu betrachten. Mit Beginn des unbezahlten Urlaubs ende die Versicherungspflicht, da der untere koordinierte BVG-Lohn unterschritten werde. Die Beschwerdegegnerin lässt vorbringen, das Arbeitsverhältnis habe am 18. April 1998 nicht geendet. Dessen Fortsetzung sei vorgesehen gewesen. Die Versicherungspflicht resp. das Versicherungsverhältnis werde entgegen der Vorsorgeeinrichtung durch einen unbezahlten Urlaub nicht grundsätzlich tangiert. Nach Art. 10 Abs. 2 lit.