Die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Leben dagegen verneint einen Versicherungsschutz für die Zeit vom 19. April bis 31. Mai 1998. Es sei von einem mehrjährigen Arbeitsverhältnis mit jährlichen Unterbrüchen auszugehen. Während diesen Unterbrüchen ruhe die Versicherung und es seien keine Prämien geschuldet. Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses liege nicht vor. Es gehe nicht um den Zeitraum zwischen dem Verlassen der alten und dem Antritt einer neuen Stelle und auch nicht um einen Stellenwechsel, sodass die sinngemässe Anwendung von Art. 10 Abs. 3 BVG ausser Betracht falle.