Unter diesen Umständen anders zu entscheiden wäre, so die Vorinstanz, mit Blick auf die schwerwiegenden Konsequenzen einer länger dauernden Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit unverhältnismässig. Die analoge Anwendung des Art. 10 Abs. 3 BVG, wonach der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses für die Risiken Tod und Invalidität versichert bleibt, sei daher zu bejahen mit der Folge, dass die Klägerin sowohl am 20. April als auch am 18. Mai 1998 versichert gewesen sei. Die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Leben dagegen verneint einen Versicherungsschutz für die Zeit vom 19. April bis 31. Mai 1998.