Ihre berufsvorsorgerechtliche Versicherungspolice war sistiert und Prämien waren keine zu entrichten. Nach Auffassung des kantonalen Gerichts bestand auch in dieser Zeit Versicherungsschutz, da das Arbeitsverhältnis am 19. April 1998 nicht geendet habe und der Erwerbsunterbruch nur von kurzer Dauer gewesen sei. Unter diesen Umständen anders zu entscheiden wäre, so die Vorinstanz, mit Blick auf die schwerwiegenden Konsequenzen einer länger dauernden Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit unverhältnismässig.