4. 4.1 In materieller Hinsicht steht fest, dass die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (Art. 23 BVG, in der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung) frühestens am 20. April und spätestens am 18. Mai 1998 eingetreten war. Beide Zeitpunkte lagen zwischen dem Ende der Wintersaison (19. April 1998) und dem Beginn der Sommersaison (1. Juni 1998). In dieser Zeit arbeitete die Beschwerdegegnerin nicht und sie bezog auch keinen (Ferien-)Lohn. Ihre berufsvorsorgerechtliche Versicherungspolice war sistiert und Prämien waren keine zu entrichten.